Unsere Maklerprovision


Unsere Maklerprovision

Vermittlungsleistungen für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen (nicht für Grundstücke und Mehrfamilienhäuser!) unterliegen ab dem 23.12.2020 dem „Gesetz zur Teilung der Maklerprovision“. Diese Neuregelung besagt, dass der Käufer eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung künftig nicht mehr Maklerprovision zahlen darf als der Verkäufer.

Somit ergeben sich folgende zulässige Optionen der Provisionsvereinbarung:

Variante 1 – Doppelmakler/Doppelprovision in paritätischer Teilung
Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag. Darin wird dem Makler gestattet, auch für den potentiellen Käufer tätig zu werden und mit ihm eine Provision in Höhe der zwischen Makler und Verkäufer vereinbarten Innenprovision zu verein-baren. Kommt es zum Abschluss des vermittelten Kaufvertrages, wird beiden eine Rechnung gestellt.

Variante 2 – einseitige Interessenvertretung zugunsten des Verkäufers mit partieller Abwälzungsmöglichkeit auf den Käufer
Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag, wobei der Makler nur die Interessen des Verkäufers vertreten soll. Nach der Neuregelung können maximal 50% der vereinbarten Provisionslast auf den Käufer abgewälzt werden. Der Käufer muss seinen Anteil erst zahlen, wenn der Verkäufer seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist (in der Regel wird vereinbart, dass der Verkäufer seinen Provisionsanteil erst nach Kaufpreiszahlung zu entrichten hat).
Ein Nachteil dieser Variante ist, dass der Käufer auf den übernommenen Provisionsanteil Grunderwerb-steuer zahlen muss.

Variante 3 – einseitige Interessenvertretung zugunsten des Verkäufers ohne partielle Abwälzungsmöglichkeit auf den Käufer (Innenprovision)
Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag, nach dem der Makler ausschließlich die Interessen des Verkäufers vertreten soll und zahlt die Provision allein. Der Makler ist bei dieser Variante Vertrauensmakler des Verkäufers und nur ihm gegenüber verpflichtet.

Variante 4 – einseitige Interessenvertretung zugunsten des Käufers (Suchauftrag)
Ein potentieller Käufer beauftragt einen Makler mit der Suche nach einem passenden Objekt. Für den Fall, dass der Makler einen entsprechenden Kaufvertrag vermittelt, zahlt er ihm die vereinbarte Provision. Diese Variante ist nur für Objekte zulässig, für die der Makler noch keinen Vermittlungsauftrag erhalten hat.

Die Provisionshöhe vereinbaren wir mit Ihnen individuell, ebenso, welche der vorgenannten Varianten im Einzelfall für Sie die günstigste ist.

Sie haben Fragen zum Thema "Maklerprovision"

Kontaktieren Sie Herrn Heidt unverbindlich unter 030.64 09 22 98. Wir freuen uns auf Sie und Ihr Objekt.
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